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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 13/03
Rechtsgebiete: ZPO, GBO
Vorschriften:
ZPO § 704 | |
ZPO § 932 | |
GBO § 71 |
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1, geschiedene Ehefrau des Beteiligten zu 2, erwirkte am 9.8.2002 gegen den Beteiligten zu 2 einen dinglichen Arrest über Hauptsacheforderungen von 112007 EUR, 49084 EUR, 13166 EUR und 2427 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen. Das Arrestgericht machte die Vollziehung des Arrestbefehls von einer Sicherheitsleistung der Beteiligten zu 1 von 215000 EUR abhängig, setzte die Lösungssumme nach § 923 ZPO auf 215000 EUR fest und ersuchte um die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück des Beteiligten zu 2.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1, der am 30.8.2002 bei dem Grundbuchamt einging und dem die Ablichtung einer Bankbürgschaft über 215000 EUR für die Beteiligte zu 1 beige fügt war, wurde am 6.9.2002 die Arresthypothek auf dem Grundstück des Beteiligten zu 2 eingetragen. Der Arrestbeschluss wurde dem Beteiligten zu 2 am 31.8.2002, die Bankbürgschaft am 28.9.2002 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 9.9.2002 hat der Beteiligte zu 2 bei dem Grundbuchamt Beschwerde gegen die Eintragung der Arresthypothek eingelegt mit dem Antrag, die Hypothek zu löschen, hilfsweise einen Amtswiderspruch dagegen einzutragen. Das Landgericht hat am 18.11.2002 die Beschwerde zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 30.1.2003 hat der Beteiligte zu 2 weitere Beschwerde dagegen eingelegt.
Auf den Widerspruch des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht mit Urteil vom 18.10.2002 den Arrestbefehl vom 9.8.2002 aufgehoben. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Mai 2003 hat das Grundbuchamt auf Antrag des Beteiligten zu 2 die Arresthypothek wieder gelöscht. Der Beteiligte zu 2 hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und sein Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Durch die Löschung der Arresthypothek infolge der Aufhebung des Arrestbefehls hat sich die Hauptsache nach Einlegung der weiteren Beschwerde erledigt. Dies wird zur Klarstellung festgestellt. Mit der Beschränkung auf den Kostenpunkt ist die weitere Beschwerde zulässig geblieben (BayObLGZ 1993, 137/138; Demharter GBO 24. Aufl. § 1 Rn. 56).
2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat nunmehr über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Denn im Fall der Erledigung der Hauptsache muss das Rechtsmittelgericht auch über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge entscheiden, selbst wenn und soweit diese Entscheidung nur klarstellende Bedeutung hat (BayObLGZ 1993, 137/139).
Im vorliegenden Fall sind Gerichtskosten für die Eintragung der Arresthypothek und für das Erstbeschwerdeverfahren vor dem Landgericht angefallen (§ 62 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist hingegen gerichtsgebührenfrei, weil § 131 Abs. 1 Satz 1 KostO für die Erledigung der Beschwerde keinen Gebührentatbestand enthält. Über die außergerichtlichen Kosten des Erstbeschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach § 13a Abs. 1 FGG zu entscheiden.
Maßstab für die Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten ist das voraussichtliche Ergebnis der weiteren Beschwerde ohne Erledigung der Hauptsache (BayObLGZ 1993, 137/140).
3. Die weitere Beschwerde hätte in der Sache keinen Erfolg gehabt.
a) Das Landgericht hat ausgeführt, die Beschwerde des Beteiligten zu 2 sei nur im Hilfsantrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs zulässig. Sie sei jedoch unbegründet. Denn es könne offen bleiben, ob der Nachweis über die Zustellung der Bankbürgschaft an den Beteiligten zu 2 bereits vor Eintragung der Arresthypothek habe vorliegen müssen. Ein unterstellter Verstoß des Grundbuchamts als Vollstreckungsorgan habe die Eintragung der Hypothek als Akt der Zwangsvollstreckung jedenfalls nicht nichtig, sondern nur anfechtbar gemacht. Mit der Zustellung der Bürgschaft am 28.9.2002 sei der Mangel behoben und die Fehlerhaftigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme beseitigt worden. Damit könne die Zwangsvollstreckungsmaßnahme vom Beschwerdegericht nicht mehr aufgehoben werden.
b) Die Entscheidung des Landgerichts hätte der rechtlichen Nachprüfung standgehalten.
(1) Die Beschwerde war hinsichtlich des Hauptantrags auf Löschung der Hypothek nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig, weil sich auch an die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (Demharter Anh. zu § 26 Rn. 44; Budde in Bauer/von Oefele GBO § 71 Rn. 5).
(2) Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Eintragung eines Amtswiderspruchs war die Beschwerde zulässig, aber nicht begründet.
Die grundlegenden Voraussetzungen für die Vollziehung des Arrestbefehls lagen bei Eintragung der Arresthypothek am 6.9.2002 vor. Einer Vollstreckungsklausel bedurfte der Arrestbefehl gemäß § 929 Abs. 1 ZPO nicht; die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO war eingehalten. Zutreffend wurde auch der Höchstbetrag der Hypothek entsprechend der Lösungssumme eingetragen (§ 932 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Dass zum Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek die Bankbürgschaft dem Beteiligten zu 2 noch nicht zugestellt und die Zustellung dem Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan noch nicht nachgewiesen war, mag einen Mangel des Vollstreckungsakts begründet haben, doch hätte dieser Mangel nicht zum Erfolg der Beschwerde geführt, weil der Mangel zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts geheilt und damit der Vollstreckungsakt der Eintragung der Hypothek mangelfrei und unanfechtbar geworden war (BayObLGZ 1975, 398/407 f.; OLG Hamm FGPrax 1997, 86; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 12. Aufl. Rn 2201; Putzo in Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. Vorbem. § 704 Rn. 59; Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl. vor 704 Rn. 35; Stein Jonas/Münzberg ZPO 21. Aufl. vor § 704 Rn. 137).
4. Da das Landgericht die Erstbeschwerde demnach zutreffend zurückgewiesen hat, muss der Beteiligte zu 2 die Kosten der Eintragung der Arresthypothek und der Erstbeschwerde tragen; außerdem hat er nach § 13a Abs. 1 Satz 2.FGG der Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Ende der Entscheidung
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